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Wiescher Weg 100 - 45472 Mülheim
Arbeitsrechtliche Beratung für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Kündigung oder geplante Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
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Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht
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Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht, Nichtzulasungsbeschwerde
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Zeugniserteilung und Bewertung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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Abfindung - Berechnung - Steuerliche Beratung bei Abfindungen
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Mobbing durch Kollegen, Vorgesetzte und Firmeninhaber
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Grenzen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers - Abmahnung
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Kündigungsmöglichkeiten Fristlose - Fristgerechte Kündigung
Steuerliche Berechnung von Abfindungen
Abfindungen, die von Arbeitgebern anläßlich einer Kündigung gezahlt werden, unterliegen unter bestimmten
Voraussetzungen insoweit der verminderten Besteuerung, als die Steuer aus dem 1/5 Betrag errechnet und mit 5 multipliziert
wird. Wegen der verminderten Progression mindert das grundsätzlich den Steuersatz.
Es sind aber weitere wesentliche Umstände zu beachten, insbesonderes das Einkommen im Zeitpunkt der Zahlung der
Abfindung: Eine Abfindung wird nicht isoliert versteuert, sondern zusammen mit dem laufenden Einkommen. Wichtig ist auch,
daß das Zuflußprinzip gilt, d.h. Abfindungen werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung versteuert. Einen
Freibetrag - wie früher - gibt es bei Abfindungen heute nicht mehr.
Berechnung der Versteuerung einer Abfindung
nach § 34 EstG
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1.) Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
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2.) Darauf fällige Einkommensteuer
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3.) 1/5 des Betrages der Abfindung
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4.) 1.) + 3.) addieren
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5.) fällige Einkommensteuer auf 4.)
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6.) Differenzbetrag aus 2. und + 5.)
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7.) 5 X 6 Differenzbetrag aus 2.) und 5.)
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8.) Die Summe aus 2.) und 7.) ergibt die fällige Einkommensteuer
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Rechtsanwalt-W-Wahle-MH.de / Tel. 0208 - 36 00 66 / Fax 0208 - 38 38 11
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